Lebensmittelrecht

Hierbei werden sowohl spezifische Regularien für das Lebensmittel, als auch für die Verpackungen berücksichtigt. Die aufgeführten Verordnungen stellen lediglich eine Auswahl und nicht die Vollständigkeit des Lebensmittelrechts dar.

Der Ausdruck „Lebensmittelrecht“ bezeichnet die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Lebensmittel im Allgemeinen und die Lebensmittelsicherheit im Besonderen. Dabei werden alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln wie auch von Futtermitteln, die für die Lebensmittelgewinnung dienende Tiere hergestellt oder an sie verfüttert werden, einbezogen.

Diese Zusammenfassung der branchenrelevanten Gesetze und Verordnungen stellt eine allgemeine, unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung der Verfasser zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Die Zusammenstellung wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, dennoch besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität. Insbesondere kann die Zusammenstellung nicht den besonderen Umständen eines Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.

BASISVERORDNUNG VO (EG) NR. 178/2002

Im Jahr 2002 wurde die „Basisverordnung“ erlassen. Sie bestimmt die gemeinsamen Grundsätze und Definitionen für das einzelstaatliche und das gemeinschaftliche Lebensmittelrecht und gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln unter Einbeziehung der Primärproduktion. Die Verordnung schafft die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen und die Verbraucherinteressen bei Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung der Vielfalt des Nahrungsmittelangebots.

(Basisverordnung VO (EG) 178/2002, 2002); (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), 2018

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BIO-VERORDNUNG

In den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau wird genau definiert, wie landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die als Öko-Produkte gekennzeichnet sind, erzeugt und hergestellt werden müssen (EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau, 2016). Von besonderer Bedeutung sind hier die Regelungen der EG-Öko-Basisverordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007 sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September 2008 (Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle). Daneben gibt es jedoch weitere Richtlinien.

Seit dem 1. Juli 2012 tragen alle vorverpackten Biolebensmittel, die in einem EU-Mitgliedstaat hergestellt worden sind, das EU-Bio-Logo. (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, 2016)

Das EU-Biosiegel

Die Vergabe des Bio-Siegels richtet sich nach den Kriterien der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau. Alle Bio-Produkte müssen verpflichtend mit dem EU-Bio-Siegel gekennzeichnet werden. Neben dem Bio-Siegel muss die Kontrollstellen-Codenummer sowie die Herkunft angegeben werden. Der Inverkehrbringer muss selbst bio-zertifiziert sein auch Online-Händler.

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HEALTH CLAIMS VERORDNUNG

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben finden sich immer häufiger auf Lebensmitteletiketten oder in der Werbung. Die EU-Verordnung 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (sogenannte Health Claims-Verordnung) über Lebensmittel legt europaweit einheitliche Anforderungen bei der Verwendung dieser Angaben fest.

Nährwertbezogene Angaben beschreiben besondere Nährwerteigenschaften von Lebensmitteln, zum Beispiel seinen Energiegehalt oder den Gehalt an Nährstoffen oder anderen Stoffen (Beispiele: „fettarm“, „zuckerfrei“, „reich an Vitamin C“).

Mit „gesundheitsbezogenen Angaben“ wird ein Zusammenhang zwischen dem Produkt bzw. seinen Bestandteilen und der Gesundheit hergestellt (Beispiele: „Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt“, „Roggen-Ballaststoffe tragen zu einer normalen Darmfunktion bei“).

Gesundheitsbezogene Angaben sind nur nach erfolgreichem Durchlaufen eines Zulassungsverfahrens zulässig. Nährwertbezogene Angaben müssen die in der Health-Claims-Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

Die Nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben dürfen nicht falsch oder irreführend sein und müssen vom aufmerksamen, durchschnittlichen Verbraucher verstanden werden. Die Angaben müssen sich auf allgemein akzeptierte wissenschaftliche Daten stützen und durch diese abgesichert sein. Die Substanz, die Gegenstand der Angabe ist, muss im Endprodukt in einer ausreichenden Menge vorhanden und in einer vom Körper verwertbaren Form verfügbar bzw. im umgekehrten Fall nicht vorhanden oder ausreichend reduziert sein. Die für die behauptete ernährungsphysiologische Wirkung erforderliche Menge muss durch den Verzehr einer vernünftigerweise anzunehmenden Menge des Lebensmittels bereitgestellt werden.

(Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, 2013)

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IFS – INTERNATIONAL FEATURED STANDARD

Eine IFS-Zertifizierung zeigt, dass das zertifizierte Unternehmen Prozesse etabliert hat, die zur Sicherstellung der Lebensmittel- bzw. Produktsicherheit geeignet sind und zudem die Kundenspezifikationen berücksichtigt und umgesetzt werden.

Zertifiziert werden können Lebensmittelhersteller, Broker, Logistiker, Haushalt- und Hygieneprodukthersteller sowie Groß-und Einzelhändler.

(www.ifs-certification.com, 2019)

Vorteile

Die IFS Food-Zertifizierung bietet eine Reihe von Vorteilen für Unternehmen, die Wert auf Qualität, Lebensmittelsicherheit und Kundenzufriedenheit legen, und die in ihrem Marktsegment einen Wettbewerbsvorteil erzielen möchten.

Vorteile für die Produktion

  • Bessere Verständigung zwischen Management und Mitarbeitern in Bezug auf gute Praktiken, Normen und Verfahren
  • Überwachung der Einhaltung der Lebensmittelrechtsvorschriften
  • Effektivere Nutzung von Ressourcen
  • Geringerer Bedarf an Kundenaudits
  • Unabhängige Audits durch Dritte
  • Höhere Flexibilität, da aufgrund des risikobasierten Ansatzes individuelle Lösungen umgesetzt werden können.


Vorteile Marketing

  • Sicherung des Rufs des Unternehmens als Hersteller hochwertiger und sicherer Produkte
  • Möglichkeit der geschäftlichen Beziehung zu Kunden, die auf unabhängigen Audits bestehen.
  • Verwendung des IFS Logos und –Zertifikats als Nachweis der Einhaltung höchster Standards (IFS Management GmbH, 2019)
  • Der Schwerpunkt bei IFS Food 6.1 liegt auf der Lebensmittelsicherheit

    IFS umfasst mehrere Standards: IFS Food 6.1, IFS HPC, IFS Global Markets Food, IFS Wholesale / Cash & Carry , IFS Logistics 2.2, IFS Global Markets Logistics, IFS Broker, IFS PACsecure 1.1, IFS Global Markets HPC

Weitere Zertifizierungen: BRC British Retail Consortium, ISO 9001

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LMIV (EU) NR. 1169/2011

Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) gilt seit 13. Dezember 2014 verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU. Die Verordnung stellt sicher, dass die Hersteller europaweit einheitliche und klare Vorgaben zur Kennzeichnung haben und dass Verbraucher beim Lebensmittelkauf umfassend informiert werden. (BLL-Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V., 2019)

Die LMIV sorgt für Vorgaben zur besseren Lesbarkeit (unter anderem eine Mindestschriftgröße), eine klare Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten, eine verbesserte Allergenkennzeichnung vorverpackter Lebensmittel und die obligatorische Allergeninformation bei loser Ware. Seit dem 13. Dezember 2016 ist es außerdem Pflicht, auf vorverpackten Lebensmitteln die Nährwertkennzeichnung anzubringen. (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, 2016)

Die LMIV gilt für alle EU-Mitgliedsländer und gibt die Pflichtkennzeichnungselemente vor

Die Deklaration ist in einer leicht verständlichen Sprache auf dem Produkt aufzubringen – dies ist nach allgemeiner Auffassung die jeweilige Landessprache.

Es gibt 14 kennzeichnungspflichtige Allergene, welche in der Zutatenliste hervorgehoben werden müssen.

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VERORDNUNGEN ÜBER VERPACKUNGSMATERIALIEN

Lebensmittel kommen während Herstellung, Verpackung, Lagerung, Zubereitung und schließlich Verzehr mit Gegenständen in Berührung, die aus unterschiedlichen Materialien bestehen. Diese Gegenstände werden als Lebensmittelbedarfsgegenstände bezeichnet. Sie sind rechtlich klar geregelt und werden amtlich überwacht.

Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen keine Inhaltsstoffe oder Bestandteile in Mengen an Lebensmittel abgeben, die die Gesundheit gefährden. Auch dürfen sie zu keiner unvertretbaren Veränderung des Lebensmittels führen und keine geruchliche oder geschmackliche Beeinträchtigung bewirken. Lebensmittelbedarfsgegenstände sind deshalb unter Einhaltung dieser Anforderungen nach guter Herstellungspraxis herzustellen.

EU-Zulassungen von Stoffen, die in Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendet werden dürfen, werden generell auf umfassende Risikobewertungen gestützt. Dafür ist eine Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erforderlich.

Es gelten verschiedene Verordnungen zu Verpackungsmaterialien

Rahmenverordnung bildet die Verordnung 1935/2004

Konformitätserklärungen bestätigen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben

Weitere wichtige Verordnung z.B. Bedarfsgegenständeverordnung

Freiwillige Zertifizierungen

Unternehmen können sich freiwilligen Zertifizierungen unterziehen. Diese Zertifizierungen orientieren sich an verschiedenen Standards und haben häufig Anforderungen, welche über das gesetzliche Maß hinausgehen. Bei einer Zertifizierung wird geprüft, ob das Unternehmen diese spezifischen Anforderungen erfüllt.

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