REACH – Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe in Erzeugnissen
Über viele Produkte und Geräte des täglichen Lebens fehlen wichtige Informationen über die darin enthaltenen chemischen Stoffe. Aus diesem Grund wurde am 18. Dezember 2006 die Endfassung der REACh-Verordnung (1907/2006/EG) im Europäischen Parlament verabschiedet und ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gilt sie automatisch ohne Umwandlung als ein nationales Gesetz in Deutschland. REACh – „Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals“ regelt somit die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Von dieser Verordnung ist nicht nur die chemische Industrie (Hersteller und Importeure) betroffen, sondern auch der importierende Handel und Händler von Produkten und Erzeugnissen.
REACh – Definitionen und Bedeutung für Hersteller, Händler und Importeure
REACh unterscheidet grundsätzlich in Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und Erzeugnisse. Ein Stoff ist demnach ein chemisches Element (z. B. Metalle und Mineralien). Gemische oder Zubereitungen werden als Gemenge, Mischungen oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen, definiert (z. B. Schmieröle). Für Hersteller von Produkten und Geräten ist hingegen die Definition von Erzeugnissen gemäß REACh wichtig. Demnach ist ein Erzeugnis ein „Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt“. Produkte wie zum Beispiel Elektro- und Elektronikgeräte sind demnach definitionsgemäß Erzeugnisse im Sinne von REACh. Grundsätzlich kann also jedes Unternehmen von REACh betroffen sein, egal ob als Hersteller, Importeur von Geräten aus dem EU-Raum oder als Hersteller/Importeur von Erzeugnissen. Auch Händler von Erzeugnissen sind nicht von den Pflichten aus REACh ausgenommen.
REACh – Ziele und Inhalt
Grundsätzlich verlangt REACh von Herstellern und Importeuren die Verantwortung für die Sicherheit der in ihren Geräten enthaltenen Chemikalien und die Beschaffung sowie die Bereitstellung der zur Beurteilung notwendigen Daten. Sie müssen überzeugend darstellen, dass ihre Stoffe für alle Verwendungen sicher zu handhaben sind und weder die Gesundheit der Anwender oder Verbraucher noch die Umwelt zu stark belasten.
REACh – Pflichten von Produzenten, Lieferanten und Verwendern von Erzeugnissen
Eine besondere Stellung haben Erzeugnisse unter REACh. Denn Produzenten, Lieferanten und Verwender von Erzeugnissen können unter der REACh-Verordnung unter bestimmten Bedingungen sowohl Informations- und Mitteilungspflichten als auch die Pflicht zur Registrierung von Stoffen haben. Die Erzeugnisse selbst müssen dabei nicht registriert werden. Es besteht jedoch eine Registrierungspflicht, wenn ein Stoff freigesetzt werden soll und die Menge dieses Stoffes in den Erzeugnissen 1 Tonne pro Jahr überschreitet. Diese Menge beinhaltet die Gesamtmenge des Stoffes in allen Erzeugnissen des Importeurs oder Produzenten. Die Gesamtmenge setzt sich dabei sowohl aus der freigesetzten als auch aus der (noch) im Erzeugnis verbliebenen Menge zusammen.
Firmen, die Erzeugnisse herstellen oder liefern, haben zudem Mitteilungs- und Informationspflichten gegenüber ihren Abnehmern, die Weiterverarbeiter, Händler, Anwender der Erzeugnisse oder Verbraucher sein können. In bestimmten Fällen ergeben sich auch Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). Den Informationspflichten unterliegen jene Produzenten, Verarbeiter und Importeure von Erzeugnissen, die besonders besorgniserregende Stoffe (substances of very high concern = SVHC) in Erzeugnissen einsetzen beziehungsweise solche Erzeugnisse an einen Abnehmer oder Verbraucher liefern. Solche Stoffe haben beispielsweise krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften.
Im Falle von Erzeugnissen, die SVHC-Stoffe in Mengen über 0,1 Prozent enthalten, stellt der Lieferant dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an. Dieselben Informationen liefert er dem Verbraucher, jedoch nur auf dessen Ersuchen hin. Die Informationen sind in geeigneter Form an den Abnehmer weiterzugeben. Die Übermittlung der Informationen geschieht in der Regel auf Papier (z. B. in der Amtssprache des jeweiligen Ziellandes). Darüber hinaus ist es möglich zusätzliche Informationen über die eigene Homepage oder per E-Mail weiterzugeben.
Welche Hilfsmittel gibt es speziell für Hersteller und Importeure?
Die nachfolgenden Internet-Links enthalten Hintergrundinformationen zu REACh, die unter anderem Hersteller und Importeure betreffen:
- REACh-Helpdesk der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) mit Arbeitshilfen, Leitfäden und einem mit Experten besetzten Helpdesk: www.reach-helpdesk.de
- REACh-Helpdesk des BDI (Bundesverband der Deutschen Industrie) mit diversen Hilfestellungen zur Erfüllung der Pflichten unter REACh durch Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender: www.bdi.eu
- Informationen des Umweltbundesamtes unter www.reach-info.de.
- Informationen der Europäischen Kommission mit aktuellen Dokumenten, Informationen zum Stand des Verfahrens und zum Globally Harmonized System – GHS: www.ec.europa.eu/enterprise/reach/index_de.htm
- Online Beratung im REACh-Net